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Die Eigentümergemeinschaft – wenn Immobilienbesitzer nicht alleine entscheiden

Wer nicht gerade ein frei stehendes Haus kauft, sondern eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, wird meist auch Mitglied in einer Eigentümergemeinschaft. Das ist für viele Neu-Immobilienbesitzer befremdlich, denn der Kauf der Immobilie bringt damit Abstimmungen, Entscheidungsprobleme und unterschiedliche Zuständigkeiten. Das Eigentumsrecht macht es den Käufern dabei nicht leichter, es ist hoch komplex. 

Wie “Finanztest” erklärt, ist die Teilungserklärung für Immobilienkäufer wichtig – denn dort wird aufgeführt, was alleiniges Eigentum ist und was der Gemeinschaft gehört. Dabei geht es nicht nur um die individuelle Gestaltung, sondern auch um Kostenfragen. Denn wenn die Fenster nicht mehr richtig schließen, kommt schnell die Frage auf: Muss ich das jetzt bezahlen? Oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)? Außerdem steht in der Teilungserklärung, wie viele Miteigentümer es gibt. Das ist wichtig, wenn Kosten auf die Gemeinschaft umgelegt werden. 

Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum

Als alleiniges Eigentum (Sondereigentum) gehört nur das Innere der Wohnung, also Decken und Wände, Fußböden, Innentüren und sanitäre Anlagen. Doch schon die Haustür zählt zum gemeinsamen Eigentum – hier dürfen Eigentümer nicht schalten und walten, wie es ihnen gefällt.

Das Gemeinschaftseigentum betrifft das Dach, Aufzüge und Treppenhäuser, Balkonteile, Versorgungsleitungen und meist auch Fenster und Fensterrahmen. Welche baulichen Maßnahmen durchgeführt werden, wird bei der Eigentümerversammlung, die jährlich stattfinden muss, besprochen. Wie das Stimmrecht geteilt wird, ist unterschiedlich. Meist hat jeder Eigentümer eine Stimme. Aber es gibt auch die Möglichkeit, dass nach der Höhe des Eigentumsanteils gewichtet wird. 

Eigentümergemeinschaft: Wie Entscheidungen getroffen werden

Klar ist: Oftmals geht es rund bei diesen Treffen. Für einige Punkte reicht die einfache Mehrheit, um Dinge zu entscheiden. Dazu zählen die Hausordnung (Wann müssen Ruhezeiten eingehalten werden), bei notwendigen Reparaturen oder bei der Frage nach einem Hausmeister.

Plant die Gemeinschaft ein Bauvorhaben, dass den Charakter der Wohnanlage vollkommen verändert, müssen alle Eigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind, zustimmen. Will ein Eigentümer seinen Balkon verglasen, müssen alle Miteigentümer zustimmen. Umfangreiche Modernisierungen, die nicht das Wesen des Hauses oder der Wohnanlage verändern, brauchen hingegen nur eine qualifizierte Mehrheit. 

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